Stadtwerke Buchen GmbH & Co KG - Ihr Versorger vor Ort - Aktuelles

Aktuelle Mitteilungen

Hier finden Sie alle aktuellen Mitteilungen rund um die SWB:

Aufgrund dringender Reparaturarbeiten auf der Zubringerleitung muss am Mittwoch, 5. April 2023 gegen 9.oo Uhr, für circa 5 Stunden die Wasserversorgung nach Oberneudorf und Hollerbach unterbrochen werden.

Die Anwohner von Oberneudorf und Hollerbach werden gebeten, für eine ausreichende Bevorratung an Trinkwasser für die Dauer der Versorgungsunterbrechung zu sorgen. Saubere Flaschen, Kanister oder die Badewanne sind dabei sinnvolle Aufbewahrungsmöglichkeiten.

Nach Wiederinbetriebnahme der Trinkwasserversorgung kann es in den betroffenen Ortsteilen zu Aufwirbelungen im Leitungsnetz kommen. Hierbei können sich Ablagerungen von den Rohrwänden lösen, was zu leichten Trübungen im Trinkwasser führen kann. Die Stadtwerke Buchen versichern, dass die Trübungen gesundheitlich vollkommen unbedenklich sind. Das Trinkwasser entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und kann nach Wiederherstellung der Wasserversorgung bedenkenlos verwendet werden. Während der betrieblich notwendigen Spülungen kann es außerdem kurzzeitig zu leichten Druckschwankungen in den häuslichen Wasserleitungen kommen.

Die Stadtwerke Buchen werden bemüht sein, die Arbeiten so kurz als möglich zu halten und in der angegebenen Zeit auszuführen und bittet für die Versorgungsunterbrechung um das Verständnis der Oberneudorfer und Hollerbacher Bevölkerung. 

Bitte unbedingt beachten:

Zur Vermeidung von Störungen an Ihrer Hausinstallation empfehlen wir Ihnen (zusätzlich zu den Herstellerangaben Ihrer technischen Geräte) Folgendes:

Vor Beginn der Versorgungsunterbrechung:

  • Schaffen Sie sich Wasservorräte in der Menge Ihres zu erwartenden Wasserbedarfes. Bitte schließen Sie danach das Hauptabsperrventil im Keller Ihres Hauses.

Während der Versorgungsunterbrechung:

  • Bitte halten Sie alle Wasserentnahmestellen unbedingt geschlossen, einschließlich Druckspüler bzw. Spülkästen der Toilette.

Nach Ende der Versorgungsunterbrechung:

  • Öffnen Sie wieder das Hauptabsperrventil. Über eine Zapfstelle hinter dem Wasserzähler entnehmen Sie so lange Wasser, bis es klar herausfließt.

  • Danach öffnen Sie bitte die am höchsten gelegene Zapfstelle in Ihrem Gebäude, damit die (eventuell noch in Ihrer Installation vorhandene) Luft entweichen kann.

  • Auf keinen Fall zuerst einen Druckspüler betätigen!

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Buchen,

 

die Energiepreisbremse-Gesetze der Bundesregierung (StromPBG, EWPBG), die kurz vor Weihnachten in Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden und am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten sind, sehen vor, dass wir – die Stadtwerke Buchen – Sie als unsere Kundinnen und Kunden über die mit den Gesetzen verbundenen Entlastungen „in leicht auffindbarer und verständlicher Form“ informieren und „allgemeine Informationen über die Entlastung veröffentlichen“. Diesen gesetzlichen Vorgaben des StromPBG bzw. EWPBG kommen wir hiermit an dieser Stelle gerne nach.

 

Als Elektrizitätsversorgungsunternehmen informieren wir Sie darüber,

dass die Strompreisbremse die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern soll. Das StromPBG deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs (2022). Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass trotz des StromPBG Energieeinsparungen – auch während der Dauer der Strompreisbremse – einen deutlich kostenmindernden Nutzen haben können. Die Entlastungen durch das StromPBG für alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

 

Als Erdgaslieferant informieren wir Sie darüber,

dass die Erdgas-Wärme-Preisbremse die steigenden Erdgaskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern soll. Das EWPBG bedeutet für die Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Buchen konkret Folgendes: Beim Gas gilt die Preisbremse für alle Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent des Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im 2 Vergleich zum Marktpreis gibt. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass trotz des EWPBG Energieeinsparungen – auch während der Dauer der Gaspreisbremse – einen deutlich kostenmindernden Nutzen haben können. Die Entlastungen durch das EWPBG für alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

 

Als Wärmeversorgungsunternehmen informieren wir Sie darüber,

dass die Erdgas-Wärme-Preisbremse die steigenden Fernwärmekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern soll. Das EWPBG bedeutet für die Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Buchen konkret Folgendes: Bei Wärme gilt die Preisbremse für alle Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent des Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass trotz des EWPBG Energieeinsparungen – auch während der Dauer der Wärmepreisbremse – einen deutlich kostenmindernden Nutzen haben können. Die Entlastungen durch das EWPBG für alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Berlin, 16. Februar 2023 - Energieversorger arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung, es kann in einigen Fällen jedoch zunächst zu Verzögerungen kommen. Zur Umsetzung der Energiepreisbremsen sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

 

„Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist eine Mammutaufgabe, an der die Energieversorger und ihre IT-Dienstleister mit Hochdruck arbeiten. Angesichts der Preissprünge bei den Energiepreisen als Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ist es wichtig, dass die Menschen und die Unternehmen entlastet werden. Diese Entlastungen müssen schnell und unbürokratisch bei den Kundinnen und Kunden ankommen.

 

Die Energiepreisbremsengesetze sind allerdings sehr komplex, die IT-Umsetzung für die Versorger und ihre IT-Dienstleister entsprechend herausfordernd. Daher kann es vorkommen, dass es in einigen Fällen zunächst zu Verzögerungen oder zu Fehlern in der Programmierung kommen sollte. Diese werden im Zuge der weiteren Implementierung schnellstmöglich korrigiert. Der Anspruch der Unternehmen ist Rechtssicherheit und Verlässlichkeit für die Kundinnen und Kunden. Fest steht: Jede Kundin und jeder Kunde wird die ihnen zustehende Entlastung in voller Höhe erhalten.

 

Mit Blick auf die IT-Umsetzung stecken die Probleme häufig in der Implementierung neu zu entwickelnder IT-Lösungen in die bestehende Software. Die Übertragung der Preisbremsen auf die verschiedenen Vertragsarten, die Berücksichtigung von Sonderfällen wie Umzüge oder Kündigungen, aber auch die unterschiedlichen Regelungen für Strom und Gas führen zu komplexem Programmierungsaufwand. Dazu kommen die umfangreichen Aufgaben für die Umsetzung der Soforthilfe im Dezember, die zwar kundenseitig abgeschlossen ist, in der internen Verrechnung aber auch jetzt noch weiterlaufen.

 

Hier zeigt sich: Die zwei Monate für die Umsetzung der Entlastungen sind sehr knapp bemessen. Darauf hat der BDEW die Politik immer wieder hingewiesen. Um die Preisbremsen mit der nötigen Sorgfalt umzusetzen, braucht es Zeit, die rechtlichen Anforderungen genau zu prüfen, technische Prozesse in einem Massenmarkt zu installieren, Probeläufe durchzuführen und auch noch Gelegenheit zu haben, aufgetretene Fehler zu korrigieren. Dazu kommt der hohe Aufwand der stark individualisierten Regelungen für Geschäftskunden.

 

Die Regelungen der Preisbremsen führen auch zu einem drastischen Anstieg der Kundenanfragen. Aus den Energieversorgungsunternehmen hören wir, dass die Beratungskapazitäten in den Kundencentern trotz Aufstockung und dem Einsatz von Dienstleistern nicht mehr ausreichen. Natürlich möchten die Unternehmen die Fragen der Kundinnen und Kunden so umfassend wie möglich beantworten. Alle Unternehmen, vom kleinen Stadtwerk vor Ort bis hin zum überregionalen Energieversorger, gehen mit der Preisbremsen-Umsetzung personell an die Grenze des Machbaren, da sie parallel hierzu weiterhin ihre eigentlichen Aufgaben als zuverlässiger Energieversorger für ihre Kundinnen und Kunden garantieren.

 

Es ist ein absolutes Novum, dass die Bundesregierung einer Branche Aufgaben überträgt, die eigentlich zum klassischen Kernbereich des Staates gehören. Wir als Energiebranche haben in der jetzigen Ausnahmesituation die Abwicklung der Entlastungen zugewiesen bekommen, weil der Staat derzeit keine rechtssichere und praktikable Grundlage hat, mit denen er solche Energiepreisbremsen oder finanziellen Hilfen direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszahlen kann. Der Staat muss jedoch schleunigst ein System schaffen, um selbst staatliche Unterstützung in Form von finanziellen Entlastungen an die Bürgerinnen und Bürger zielgerichtet und schnell auszahlen zu können.“ 

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Berlin, und seine Landesorganisationen vertreten über 1.900 Unternehmen.

Das Spektrum der Mitglieder reicht von lokalen und kommunalen über regionale bis hin zu überr egionalen Unternehmen.

Sie repräsentieren rund 90 Prozent des Strom- und gut 60 Prozent des Nah- und Fernwärmeabsatzes, 90 Prozent des Erdgasabsatzes,

über 90 Prozent der Energienetze sowie 80 Prozent der Trinkwasser-Förderung und rund ein Drittel der Abwasser-Entsorgung in Deutschland.

Wir sind für Menschen da, die Hilfe benötigen. Als regional verwurzelter Energieversorger haben wir eine Verantwortung für die Menschen, die hier wohnen. Deshalb engagieren wir uns in und um Buchen im kulturellen, sportlichen und im sozialen Bereich. Mit unserem Nothilfefonds setzen wir ein weiteres Zeichen - dieser ist für die schnelle, einmalige Hilfe gedacht. In Zusammenarbeit mit Sozialberatungsstellen aus der Region unterstützen wir Privatkunden, die ohne eigenes Verschulden in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

 

Und so läuft das Ganze es ab: 

  • Sollte ein Mahnprozess gestartet werden müssen, würden wir den Kunden auffordern Unterstützung bei einer Sozialberatung zu suchen.

  • Dazu füllen unsere Mitarbeiter aus der Kasse/Buchhaltung einen Antrag zum Nothilfefonds aus und geben diesen an den Kunden.

  • Damit sucht der Kunde die Unterstützung bei einer der unten genannrten Sozialberatungsstellen.

  • Bei entsprechend positiver Prognose würden die Schuldnerberatungen den Antrag auf teilweisen Erlass (max. 50% der Forderung der Jahresverbrauchsabrechnung, bzw. max. 750 € pro Kunde) genehmigen.

  • Die Sozialberatungsstelle schickt den ausgefüllten Antrag mit Stempel und Unterschrift) per Scan als E-Mail an die Stadtwerke Buchen. Wir schreiben den entsprechenden Betrag dem jeweiligen Kundenkonto gut, der dort sofort für einen teilweisen Erlass der Energieschulden sorgt.


Caritasverband für den Neckar-Odenwald-Kreis e.V.
Am Haag 17, 74722 Buchen
Telefon: 06281 3255-0
E-Mail: bezirksstelle.buchen@caritas-nok.de


Diakonisches Werk im Neckar-Odenwald-Kreis
Dr.-Konrad-Adenauer-Straße 1, 74722 Buchen
Telefon: 06281 56243-0
E-Mail: kontakt@diakonie-nok.de


Digeno gGmbH
Scheffelstr. 1, 74821 Mosbach
(nur für SGB2 und SGB12-Empfänger)
Telefon: 06261 67389-0
E-Mail: info@digeno.de

Gestern gegen 22 Uhr kam es aufgrund eines technischen Defektes im Mittelspannungsnetz, in der Berthold-von-Henneberg-Straße im Bereich der Tierklinik, zum Erdschluss (er bezeichnet einen Fehlerfall, bei dem ein Außenleiter eines Kabels Kontakt zur Erde hat).

Das Stromnetz hielt dann, durch eine im Umspannwerk in Hettingen eingebaute Erdschlusslöschspule (diese dient zur Sicherung in elektrischen Energieversorgungsnetzen, um den Fehlerstrom bei nicht beabsichtigten Erdschlüssen eines Außenleiters zu kompensieren) noch ca. 45 Minuten.

Gegen 22:45 Uhr kam es dann zu einem zweiten Erdschluss im Bereich Friedhof/Steinäckerweg und somit zum Kurzschluss, wodurch der Leistungsschalter der Stromübergabe in der Friedrich-List-Straße fiel. Hieraus resultierten weitere Abschaltungen von Trafostationen: ab der Stromübergabe über die Stationen in der Berthold-von-Henneberg-Straße, Am Himmelreich, In der Hainsterbach, am Friedhof/Steinäckerweg, Kläranlage, Brahmsstraße, Heinrich-Lauer-Straße, über Krankenhaus, Nahholz bis zur Hollerbacher Straße.

Gegen 23:50 Uhr konnte nach Beseitigung der Störung, Gebiet für Gebiet wieder zugeschaltet werden, so dass alle Trafostationen gegen 00:20 Uhr wieder am Netz waren.

Die Bundesregierung wird Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe von den hohen Energiekosten entlasten. Dazu hat sie für den Monat Dezember eine Einmalzahlung für Erdgas- und Wärmekunden vorgesehen. Mit Blick auf den Start der Gaspreisbremse (sogenannter „Dezemberabschlag“), informieren wir Sie über die Umsetzung der Dezemberentlastung und weisen darauf hin, dass es mehrere gesetzliche Möglichkeiten gibt.

Die Entlastung erfolgt automatisch. Verbraucher müssen keinen Antrag auf Entlastung bei den Gas- oder Wärmelieferanten stellen, um von den Dezember-Soforthilfen für Gas und Wärme zu profitieren. Die Entlastungen werden vom Versorger nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet und an die Kunden weitergegeben.

Wie die Stadtwerke Buchen GmbH & Co KG den Jahresverbrauch ermitteln, der Grundlage für Strom- und Gaspreis-bzw. Wärmepreisebremse ist, ist gesetzlich vorgeschrieben: Bei Gas ist es ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat. Wenn der Energielieferant nicht über diese Verbrauchsprognose verfügt, muss er ersatzweise ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle ansetzen.

Bei Wärme kommt es nicht auf den Jahresverbrauch an. Hier wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betrag der im September 2022 an den Wärmeversorger geleisteten monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt, alternativ der monatliche Rechnungsbetrag.

So werden die Stadtwerke Buchen die Dezemberentlastung umsetzen:

Gas-SLP-Kunden (Private Haushalte und Gewerbebetriebe)

Wenn für Dezember 2022 eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart ist, dann bekommt der Kunde seine Dezemberhilfe, indem wir ihm als Versorger

  • bei einem SEPA-Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung stoppen,

  • auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verzichten oder

  • einen Betrag in Höhe der jeweils für Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweisen.

Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, werden wir als Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung verrechnen.

Ist für Dezember 2022 keine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart, sind wir als Erdgaslieferant verpflichtet, im Januar 2023 auf die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat zu verzichten, indem

  • wir den vorgesehenen Zahlungsvorgang unterlassen oder

  • einen Betrag in Höhe der jeweils für Januar 2023 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweisen oder

  • eine vom Verbraucher selbst veranlasste Zahlung mit der nächsten Rechnung verrechnen oder

  • den einmaligen Entlastungsbetrag bis zum 31. Januar 2023 an den Verbraucher gesondert auszahlen.

Wärmekunden

Als Wärmeversorgungsunternehmen sind wir verpflichtet, den entlastungsberechtigten Kunden (für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen) eine finanzielle Kompensation bis zum 31.Dezember 2022 zu leisten.

Dabei können wir als Wärmeversorgungsunternehmen wählen, zwischen

  • dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden

  • oder einer Zahlung an den Kunden

  • oder einer Kombination aus beiden Elementen.

Ziel jedes Versorgers ist, dass alle entlastungsberechtigten Gas- und Wärmekunden so schnell wie möglich von den vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel für den Dezemberabschlag profitieren. Wie die Entlastung den Kunden erreicht, hängt vom Energieversorger und den mit dem Kunden für Dezember vereinbarten Zahlungen ab.

Für die Stadtwerke Buchen bedeutet die Dezemberentlastung einen erheblichen Aufwand, denn die Zahlungsläufe von ca. 13.000 Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden. Die Entlastungszahlungen aus Bundesfinanzmitteln für unsere Kundinnen und Kunden müssen wir zunächst bei dem von der Bundesregierung beauftragten Unternehmen, der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft (PwC) beantragen. Die Auszahlung der Anträge erfolgt nach einer weiteren Prüfung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Bereits jetzt ist aber absehbar, dass nicht alle Energieversorger rechtzeitig zum 1. Dezember 2022 die zur Weitergabe an ihre Kunden gedachten staatlichen Entlastungszahlungen von der KfW auf dem eigenen Geschäftskonto haben werden. Trotzdem werden die Stadtwerke Buchen ihre gesetzlichen Entlastungspflichten für die Kunden erbringen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist zu tun, wenn der vom Versorger angenommene Verbrauch aus Kundensicht zu niedrig ist?

Da der Septemberverbrauch nicht mit einem vertretbaren Aufwand stichtagsgenau für alle Kunden abgelesen werden konnte, hat der Gesetzgeber die sogenannte Prognoselösung festgeschrieben. Diese Lösung gilt sowohl für Kunden als auch für Lieferanten und ist für beide verpflichtend.


Welcher Wert wird angenommen, wenn

  • es keinen Vorjahres-Gasverbrauch gibt, etwa wegen Auszugs aus dem Elternhaus oder Wechsel der Heizung von Öl auf Gas?

  • ich nach September in eine größere oder kleinere Wohnung gezogen bin oder sich mein Verbrauch anderweitig ändert, zum Beispiel durch den Auszug der Kinder?

  • wenn ich zwischenzeitlich den Versorger gewechselt habe und mein neuer Versorger keine Jahresverbrauche von mir ermitteln kann?

In allen drei Beispielfällen muss der Gaslieferant ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle ansetzen.

Die Bundesregierung hatte zum 1. Oktober die Einführung der Erdgasbeschaffungsumlage beschlossen. Die Stadtwerke Buchen haben ihre Gaskunden Mitte August – entsprechend der damaligen Beschlusslage – über höhere Gaspreise zum 1. Oktober informiert. Diese Preise beinhalteten die Kosten für die Erdgasbeschaffungsumlage (2,419 ct/kWh netto). Nach kontroverser Diskussion und weitgehender Verstaatlichung der Erdgasimporteure – für deren Unterstützung die Umlage ursprünglich geplant war – hat die Bundesregierung die Erdgasbeschaffungsumlage rückwirkend zum 1. Oktober wieder gekippt. Mit deren Wegfall werden auch die Preise der Stadtwerke zum 1. Oktober wieder um 2,419 ct/kWh (netto) niedriger festgelegt.

In diesem Zusammenhang wurde auch bereits die Abschlagshöhe für die Monate Oktober, November und Dezember angepasst, um Nachzahlungen mit der Jahresverbrauchsabrechnung zu vermeiden. Kunden, die damit nicht einverstanden sind, werden gebeten, sich bei den Stadtwerken zu melden. Eine nochmalige systemische Abschlagsänderung ist derzeit nicht vorgesehen. Zu berücksichtigen gilt, dass bereits zum 01. Juli 2022 eine Anpassung der Gaspreise vorgenommen wurde, ohne die Mehrkosten im Abschlag widerzuspiegeln. Entlastend kommt außerdem hinzu, dass nach aktuellem Kenntnisstand die Gas-Abschlagszahlung im Monat Dezember einmalig vom Staat übernommen werden soll.

Als weitere Maßnahme der Heizkostendämpfung hat die Bundesregierung die Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas beschlossen. Im Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wird diese von 19 auf 7 Prozent reduziert.

Unsere Kunden müssen nicht aktiv werden. Die Stadtwerke Buchen werden in der Jahresverbrauchsabrechnung 2022 den verminderten Mehrwertsteuersatz an die Kunden weitergeben und die Erdgasbeschaffungsumlage nicht in Rechnung stellen.

Wichtig: Die hohen Preise an den Energiemärkten spiegeln die physische Knappheit wider, die durch den – mit der Pipeline-Sabotage auch technisch nachhaltigen – Ausfall der russischen Erdgaslieferungen entstanden ist. Hohe Preise allein führen allerdings nicht zu einer besseren Erdgasverfügbarkeit für Deutschland. Daher ist Erdgassparen das Gebot der Stunde, damit die verbleibenden Erdgaslieferungen in Verbindung mit den gefüllten Gasspeichern über den Winter 2022/23 reichen werden. Andernfalls wären massive Einschnitte bei der Lieferung an die Industrie bis hin zum Totalausfall der Erdgasversorgung die drohende Folge. Auch die Haushalte, die sich finanziell einen unveränderten Erdgasverbrauch leisten könnten, sind gefordert, ihr Heizverhalten an die Erdgasmangellage anzupassen.

Es muss davon ausgegangen werden, dass die Erdgaspreise nicht wieder auf das alte, niedrige Niveau zurückgehen werden. Damit werden Maßnahmen zur Wärmeverbrauchsreduzierung deutlich wirtschaftlicher sein, als das bisher der Fall war. Geplante energetische Sanierungen sollte man deshalb nun angehen.

Bei weiteren Fragen beraten Sie unsere Mitarbeiter in der Energieabrechnung gerne. Sie erreichen uns telefonisch unter 06281 535-130 oder per Mail an abrechnung@stadtwerke-buchen.de.

Zu Beginn der Heizperiode suchen viele Verbraucherinnen und Verbrauchern aufgrund der gestiegenen Gaspreise nach alternativen Heizmöglichkeiten. Besonders stark nachgefragt sind aktuell sind dabei elektrische Heizlüfter. Eine Alternative zur Gasheizung sind diese jedoch auch bei den hohen Gaspreisen nicht. Dazu Andreas Stein, technischer Geschäftsführer der Stadtwerke Buchen: „Heizlüfter und andere elektrische Direktheizungen sind im Verhältnis zu einer Gasheizung nicht nur teurer und weniger effizient, sondern können auch den Gasverbrauch in Kraftwerken in die Höhe treiben. Wenn viele Verbraucherinnen und Verbraucher gleichzeitig mithilfe von elektrisch betriebenen Heizlüftern heizen, müssen wir ggf. dafür zusätzlichen Strom bereitstellen, der eventuell auch aus Gaskraftwerken kommt. Der vermehrte Einsatz dieser Geräte birgt zudem die Gefahr, die lokalen Stromnetze zu überlasten, wenn zu viele Heizlüfter gleichzeitig in Betrieb gehen bzw. sind. Steigt der Stromverbrauch in einem Niederspannungsnetz vor Ort sprunghaft an, könnte das zu einer lokalen Überlastung und schlimmstenfalls zu einem Stromausfall im betroffenen Gebiet führen. Auch bei den Verbraucher*innen zuhause,“ so Stein weiter, „können Heizlüfter bei zu häufigem übermäßigem Einsatz die Elektrik im Haus oder in der Wohnung überlasten. Bitte sehen Sie daher im eigenen Interesse vom Einsatz von Heizlüftern ab bzw. achten auf einen maßvollen Umgang. Egal, was passiert: Haushaltskunden zählen zu den geschützten Kunden und werden auch dann weiterhin mit Gas versorgt, wenn das Gas knapp ist.“

Sehr geehrte Kunden,

mit Blick auf die nahende Heizperiode viel diskutiert ist die Frage, ob neben der Gefahr einer Gasmangellage auch eine Gefährdung für die Stromversorgungssicherheit bestehen könnte. Vor allem der verstärkte Einsatz von elektrischen Direktheizungen wie Heizlüftern, Radiatoren oder Konvektoren, denn der Einsatz dieser Geräte stellt die Niederspannungsnetze vor enorme Herausforderungen. Je nach Netzdimensionierung, Netzzustand und Durchdringung mit Elektroheizgeräten bestehen verschiedene Gefahren für den sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb vor Ort.

Technisch kann dieser Gefahr in der verbleibenden Zeit kaum begegnet werden. Deshalb gibt hier in Ihrem Interesse Aufklärung notwendig, um für einen maßvollen Einsatz dieser Geräte zu sorgen. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie insbesondere auf die Übersicht der häufig gestellten Fragen des (kurz FAQ) des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (VDE FNN) hinweisen. Das VDE FNN hat zentrale Fragen aus Kundensicht identifiziert und entsprechende Antworten im Rahmen von FAQ unter dem nachstehenden Link veröffentlicht:
 

VDE I FNN / Netzbetrieb / FAQ elektrische Direktheizungen

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